Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen zwei Verfahrensarten.
Das Regelinsolvenzverfahren ist im Grundsatz ein Sanierungsverfahren für wirtschaftliche Unternehmen bei dem die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt werden soll. Insbesondere bei juristischen Personen werden überflüssige Betriebsbestandteile abgetrennt und verwertet. Lediglich nicht mehr sanierungsfähige Betriebe werden stillgelegt und der Verwertungserlös an die Gläubiger verteilt. Bei natürlichen Personen, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, wird darüber hinaus das der Pfändung unterliegende Vermögen, soweit noch welches vorhanden, verwertet und auch dieser Erlös an die Gläubiger verteilt.
Zahlungsunfähige Verbraucherinnen und Verbraucher verfügen regelmäßig nur über geringes verwertbares Vermögen. Deshalb legt die Insolvenzordnung für diese Fälle besondere Regeln fest ("Verbraucherinsolvenzverfahren"). Diese Regelungen (z.B. außergerichtlicher Einigungsversuch, Formularzwang) sind als Erleichterungen zum Regelinsolvenzverfahren vorgesehen, werden jedoch regelmäßig von den Gerichten als Zugangsbeschränkung benutzt.
Restschuldbefreiungsverfahren
Die Restschuldbefreiung, das heißt die Befreiung von den verbliebenen Schulden, ist das anvisierte Ziel. Sie wird erreicht nach durchlaufen der sogenannten "Wohlverhaltensperiode". Aufgrund der zum 1.7.14 in Kraft tretenden Novelle des Insolvenzrechts verkürzt sich diese von sechs auf drei Jahre, wenn der Schuldner mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleicht. Werden zumindest die Verfahrenskosten beglichen, verkürzt sich die Dauer von sechs auf fünf Jahre. Im Übrigen bleibt es bei der grundsätzlichen Dauer von sechs Jahren.
"Wohlverhaltensperiode" ist kein gesetzlicher Begriff aus der Insolvenzordnung. Das Gesetz spricht von der "Laufzeit der Abtretungserklärung". Der Begriff "Wohlverhaltensperiode" trifft aber die Sache anschaulich. Wer seine Restschuldbefreiung erlangen will, muss über den sechsjährigen Zeitraum bestimmte Pflichten erfüllen.
Zu diesen Pflichten gehört insbesondere die Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge an den Treuhänder, der diese Gelder an die Gläubiger verteilt. Diese Pflichten dienen dazu, den Gläubigern nach Kräften eine Befriedigung ihrer Forderungen zu verschaffen, denn nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode verlieren sie den restlichen Teil ihrer Forderungen.
Eine solche Schuldbefreiung steht nur den "redlichen" Schuldnern offen. Der Schuldner muss also das ihm Mögliche tun, um durch Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit zumindest eine teilweise Gläubigerbefriedigung zu versuchen (Erwerbsobliegenheit). Das bedeutet für den arbeitslosen Schuldner, dass er sich nach Kräften um eine Arbeitsstelle bemüht. Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner eine Arbeitsstelle hat, bzw wirklich etwas an den Treuhänder zur Verteilung abführt. Es reicht der "gute Wille" hierzu.
Der Schuldner kann auch die Restschuldbefreiung erlangen, wenn er während der Wohlverhaltensperiode eine selbständige Tätigkeit ausübt. Im Ergebnis dürfen die Gläubiger hierdurch jedoch nicht schlechter gestellt werden. Er muss deshalb den gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder abführen, den dieser erhalten hätte, wenn der Schuldner in angemessener abhängiger Tätigkeit beschäftigt wäre.