Post vom Inkassobüro?
Ärgern Sie sich darüber, warum die Forderung nunmehr ein Vielfaches des Ursprungsbetrages beträgt?
Dann sind Sie hier richtig! Wehren Sie sich!
Lassen Sie sich nicht wie ein Lamm zur Opferbank tragen, sondern werden Sie aktiv!
Kosten die durch unberechtigte Inkassoforderungen entstehen, trägt grundsätzlich das Unternehmen, welches das Inkassobüro beauftragt hat!
Inkassofirmen sind Dienstleister. Sie werden von Unternehmen beauftragt, deren Außenstände "reinzuholen". Inkassobüros können nur unbestrittene Forderungen beitreiben, also Forderungen gegen die Sie keine Einwendungen erheben. Die sogenannten bestrittenen Forderungen werden von Rechtsanwälten geltend gemacht.
Inkassobüros brauchen als Rechtsdienstleister eine Genehmigung. Diese wird vom jeweiligen Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk das Inkassounternehmen seinen Sitz hat, erteilt und muss auf den Schreiben des Inkassobüros angegeben sein.
Grundsätzlich trägt die Inkassokosten der Auftraggeber, also die Firma, die das Inkassounternehmen beauftragt hat.
Erst durch den sogenannten Schuldnerverzug, können die berechtigten Kosten auf den Schuldner der Forderung umgewälzt werden:
Das Unternehmen erbringt eine von Ihnen beauftragte Leistung und stellt Ihnen diese in Rechnung. Sie zahlen auf diese Rechnung nicht, weshalb das Unternehmen mahnt. Dies oft mehrfach. Jedoch bereits bei Zugang der ersten Mahnung des Unternehmens geraten Sie in Verzug. Ab Verzug haften Sie für Aufwendungen, die das Unternehmen tätigt um von Ihnen Zahlung auf die Forderung zu erhalten. Dies sind zum Einen Zinsen, zum Anderen Kosten die durch korrekte Beitreibungsmaßnahmen entstehen.
Die Ihnen gegenüber als Schuldner geltend machbaren Inkassokosten waren lange umstritten.
Am 8.10.13 wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (RDGEG) verkündet. In §4 Absatz 5 des RDGEG wurde nunmehr die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten geregelt. Diese Vorschrift ist anwendbar auf alle Inkassoansprüche, die nach dem Verkündungsdatum entstanden sind. Die Inkassobüros müssen sich seit dem an die Gebühren, die Rechtsanwälte für diese Tätigkeit berechnen dürfen, halten.
Vor dem 8.10.13 war es Sache der Gerichte, die Angemessenheit der Inkassokosten festzulegen. Die überwiegende Rechtsprechung ging jedoch schon vor dem 8.10.13 davon aus, dass Inkassokosten in der Höhe durch die Anwaltsgebühren gedeckelt sind.
Aufgrund dieser Regelungen ist jedoch Fakt, dass bestimmte Gebühren, die Inkassobüros regelmässig in Rechnung stellen, nicht berechenbar sind!
Das Feld ist jedoch weit und kompliziert. Deshalb ist es sehr schwierig, die korrekten Inkassokosten im Einzelfall zu ermitteln.
Lassen Sie die Inkassokosten von uns überprüfen. Sollten sich Ihre Bedenken gegen die berechneten Inkassokosten als richtig erweisen, trägt der Auftraggeber des Inkassobüros die Kosten der Überprüfung und der Korrektur durch uns.